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Alt 24.07.13
ForexJeanie ForexJeanie ist offline
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Nee, nee, gatowman,
1. auch die cashback-Anbieter haben am Ende des Tages nur eine IB-Vereinbarung mit den Brokern. Und bei denen weisst du auch nicht was der bekommt. Der sagt dir ja nur, wieviel er dir von was auch immer abgibt.
2. Nichtig ist die Vereinbarung mit dem Brokermonster-Betreiber allenfalls dann, wenn es ein Vertrag ist, der einem Recht unterworfen ist, das diese Nichtigkeit beinhaltet, z.B. bei Verträgen unter Deutschen. Das ist hier aber wohl kaum gegeben... ... denn ich glaube nicht, dass die Brokermonster Holdings LLC ihren Gerichtsstand z.B. in Deutschland hat.
3. Die Nichtigkeit hätte einen Anspruch auf Rückabwicklung zur Folge. Nur, was dann rückabzuwickeln wäre, kannst du dir nicht aussuchen. Auch etwaige Vorteile wären weg. Gut, der eine oder andere erlebt gerade den DD. Viele sind aber im Plus. Wer will da rückabwickeln?
4. Bei Deiner Argumentation beziehst du dich wahrscheinlich auf das Urteil des BGH vom 19.12.2006. Nur wenn du davon ausgehst, warum regst du dich über diese Peanuts auf. Du hättest dann doch eigentlich den Verstoß gegen § 32 KWG auffahren müssen.
5. Ich bin aber bei dir: Es wäre eine *******erei, wenn Brokermonster mit Alpari eine Spreadausweitung vereinbart hätte. Z.B. statt eines ansonsten fixen Spreads von 2 wird ein Spread von 3 vom Broker erhoben. Ich bin mir aber sicher, dass zumindest der eine oder andere Teilnehmer das schon angemerkt hätte (hoffe ich..).

Ich bleibe dabei: Das Thema Kickback ist hier der falsche Aufhänger. Gut, wenn das für dich ein ko-Kriterium ist: einverstanden. Deine juristische Würdigung des Sachverhalts ist aber weder richtig noch konsequent.

FJ