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  • 1 Post By Max2018
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  #1 (permalink)  
Alt 17.04.21
Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2018
Beiträge: 238
Max2018 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Verfassungsbeschwerde gegen §20 Abs. 6 Satz 5 EstG GESCHEITERT

Leider gibt es unschöne Neuigkeiten.
Offenbar ist eine der Verfassungsbeschwerden gegen § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gescheitert. Siehe
https://youtu.be/tCSHUMrxO_o

und so wie es aussieht müssen wir ersteinmal die kommenden Jahren mit dem Gesetz leben.

Das macht mich Fassungslos.

Es bleiben zwar noch die Klagewege über die Finanzgerichte und später vielleicht eine erneute Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, aber das kann wohl dauern......



++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ ++++++++++++++
Für alle die es bisher noch nicht mibekommen haben sollten:
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ ++++++++++++++
Mit dem §20 Abs. 6 Satz 5 EStG wurde ab Januar 2021 festgelegt, dass für gewisse Geschäfte an den Finanzmärkten (Termingeschäfte) nur noch Verluste von maximal 20.000 Euro gegen gerechnet werden dürfen pro Jahr. Hiermit fiel das Nettoprinzip in der Besteuerung. Bisher besteuerte der Staat nur den Gewinn - d.h.
Umsatz - Kosten = Gewinn
und darauf muss Steuern gezahlt werden. In dem §20 Abs. 6 Satz 5 EStG wurde nun aber wohl zum ersten mal festgeschrieben, dass nach folgender Formel besteuert wird nämlich
Umsatz - maximale Kosten von 20.000 € = zu versteuernder Gewinn.
Das führte zu dem verrückten Umstand, dass wenn Du einen Umsatz von 50.000 Euro hast und Kosten (Verluste) von 50.000 Euro also
+50.000 - 50.000 =0
dann hast Du eigentlich keinen Gewinn und müsstest auch nichts versteuern. Nun ist es aber nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG so dass du nur noch maximal 20.000 Euro Kosten gegen rechnen darfst und so mußt du für einen Verlust oder einen NullGewinn plötzlich Steuern zahlen, denn der Staat rechnet seit Januar 2021 nun im Beispiel hier wie folgt
50.000 - 20.000 = 30.000 Euro Gewinn
obwohl Du ja eigentlich NULL Gewinn gemacht hast. Du darfst dann auf diese 30.000 Euro, die Du ja nicht hast, Steuern zahlen..... Damit ist das NETTOPRINZIP gefallen.....

Das gilt wohl für cfds, Optionsscheine und Futures.
Ca$hDigger likes this.
  #2 (permalink)  
Alt 17.04.21
Premium Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2013
Beiträge: 364
Ca$hDigger befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

Man muss auch klarstellen, dass es sich hier nicht um eine Kleinigkeit handelt, sondern um eine Verfassungsrechtlich höchst kritische Sache, die sich unter Umständen auf weitere Bereiche ausweiten kann wie beispielsweise auf weitere Assets wie Aktien aber auch aufs KStG.

Man kann nur jedem empfehlen auf den Steuerbescheid zu warten und dann bis zum BVerfG zu klagen.
Des Weiteren sollte diese derart diskriminierende Richtung der Politik gegenüber Anleger stärker in den Fokus der Allgemeinheit kommen. Also nutzt eure Möglichkeiten. Ganz neutral auf dieses Thema bezogen kann man festhalten, einige Parteien kämpfen (SPD, Linke, Grüne) aktiv gegen die private Altersvorsorge, entmündigen Kleinanleger und verbieten in erheblich destruktiver und restriktiver Weise ihre Möglichkeiten. Die FDP war die einzige Partei die sich aktiv gegen diese Gesetzesänderung eingesetzt hat.

Mal die Worte des Bundesrates der sich klar für die Streichung dieser Sache ausgesprochen hat:

Zitat: (PDF Seite 21. ab "Zu Buchstabe b:", inkl. Seite 22)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/...0/503-1-20.pdf

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875) geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare Aufgaben. Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde – höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte eingeführt. Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip bewertet werden. Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:

- Enormer Bürokratieaufwuchs Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.

- Mehr Steuererklärungen Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69). Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben, weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.

- Widersprüchlicher Regelungsinhalt Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern.

- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.

- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht. Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit „schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien, die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur Stabilität.

Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten geboten.

Geändert von Ca$hDigger (17.04.21 um 23:14 Uhr)
  #3 (permalink)  
Alt 18.04.21
Benutzerbild von Indikator-Trading
Premium Mitglied
 
Registriert seit: May 2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 345
Indikator-Trading befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Ist schon traurig. Hätte ich nicht gedacht, dass das abgeschmettert wird. Gibt einfach keine echte Lobby für private Trader. Dann darf man demnächst auch nicht mehr in Aktien investieren und das mit der privaten, selbst gesteuerten Altersvorsorge hat sich auch erledigt.
  #4 (permalink)  
Alt 04.06.21
Premium Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2013
Beiträge: 364
Ca$hDigger befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Definition von Termingeschäften veröffentlicht:

- Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften.
- Termingeschäfte sind: Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards, Futures, CFDs, Forex...

Dies betrifft also etwa 99% der Produkte welche gewöhnlicherweise bei Metatrader zu traden sind
  #5 (permalink)  
Alt 04.06.21
Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2018
Beiträge: 238
Max2018 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Wie Hebel-Zertifikate gehören nicht dazu


Ist doch genau das selbe wie cfds eben nur teurer
Bist Du Dir sicher?

Kannst Du bitte die Quelle (als Link) veröffentlichen ? Danke!
  #6 (permalink)  
Alt 04.06.21
Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2018
Beiträge: 238
Max2018 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Aaaah hab ich schon selbst gefunden - Danke

https://www.bundesfinanzministerium....nuar-2016.html
  #7 (permalink)  
Alt 04.06.21
Premium Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2013
Beiträge: 364
Ca$hDigger befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Zitat:
Zitat von Max2018 Beitrag anzeigen
Ist doch genau das selbe wie cfds eben nur teurer
Diese ganzen Klassifikationen ergeben natürlich überhaupt keinen Sinn, genauso wie das Gesetz selbst. Grund ist einfach, dass die Lobby für Zertifikate und Optionsscheine es geschafft hat Privilegien zu bekommen. Die Broker für CFDs usw waren deren Konkurrenz, welche jetzt damit ausgeschaltet wurden.
Private Anleger sind Spielball von zwei unterschiedlichen Interessen,
1. Hass auf Trader durch ideologische Politiker wie Binding und Scholz
2. Lobbyismus, dadurch jetzt nur noch deren Schrottprodukte handelbar.
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Stichworte
verfassungsbeschwerde, §20 abs. 6 satz 5 estg


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